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Pflegegeld-Rechner

Pflegegeld, Pflegesachleistung oder eine Kombination aus beidem? Wählen Sie Ihren Pflegegrad und sehen Sie, wie viel Geld monatlich zur Verfügung steht.

0 % = ausschließlich Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) · 100 % = ausschließlich Pflegesachleistung (professioneller Pflegedienst) · dazwischen = Kombinationsleistung.

Genutzte Pflegesachleistung 0,00 €
Verbleibendes Pflegegeld 347,00 €
Summe pro Monat 347,00 €

Beträge nach § 37/§ 38 SGB XI, Stand 2026. Bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig gekürzt: Wird z. B. 70 % der Pflegesachleistung genutzt, werden noch 30 % des Pflegegelds ausgezahlt. Dies ist eine unverbindliche Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.

Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination – was ist der Unterschied?

Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt werden – das Geld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, eine Verwendungsnachweis-Pflicht gibt es nicht. Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) bedeutet dagegen, dass ein professioneller ambulanter Pflegedienst die Pflege übernimmt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) verbindet beides: Sie nutzen einen Teil der Sachleistung für den Pflegedienst, den Rest erhalten Sie anteilig als Pflegegeld.

Wie und wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus überwiesen, in der Regel zum Monatsanfang. Es fällt ab Pflegegrad 2 an; bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, dafür aber auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €. Bei der Kombinationsleistung legen Sie einmal im Monat fest, wie viel Prozent der Sachleistung Sie über den Pflegedienst abrufen – der verbleibende Pflegegeld-Anteil wird automatisch angepasst.

Pflegegeld bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist die pflegende Angehörige oder der pflegende Angehörige zeitweise verhindert – etwa durch Urlaub oder Krankheit – läuft das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Jahr zur Hälfte weiter, während gleichzeitig Verhinderungspflege über das gemeinsame Entlastungsbudget (3.539 € im Jahr, zusammen mit der Kurzzeitpflege) abgerufen werden kann.

Häufige Fragen

Muss ich eine Änderung bei der Pflegekasse melden?

Ja. Ändert sich die Pflegesituation – etwa weil zusätzlich ein Pflegedienst eingebunden wird oder die Pflegeperson wechselt – sollten Sie das umgehend der Pflegekasse mitteilen, damit die Auszahlung korrekt angepasst wird.

Wird das Pflegegeld versteuert?

Nein, das Pflegegeld selbst ist steuerfrei. Geben Angehörige das Pflegegeld an die Pflegeperson weiter, gilt dies steuerlich in der Regel als steuerfreie Zuwendung, solange die Pflegeperson keine Berufspflegekraft ist.

Was passiert, wenn ich mehr Sachleistung nutze, als ich habe?

Der monatliche Sachleistungsbetrag ist eine Obergrenze. Nutzen Sie mehr Pflegedienstleistungen, als der Betrag deckt, zahlen Sie die Differenz selbst – der Rechner oben zeigt Ihnen, wie viel Budget bei welcher Aufteilung zur Verfügung steht.