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Treppenlift

Treppenlift von der Steuer absetzen: Außergewöhnliche Belastung und Handwerkerkosten nutzen

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Älteres Paar prüft Steuerunterlagen für den Treppenlift

Foto: Die Kosten für einen Treppenlift lassen sich teilweise steuerlich absetzen

Ein Treppenlift kostet schnell mehrere Tausend Euro. Was viele nicht wissen: Neben Zuschüssen von Pflegekasse und KfW lässt sich ein Teil der Kosten auch über die Steuererklärung zurückholen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Wege es gibt und worauf Sie beim Finanzamt achten müssen. Einen Überblick über die Anschaffungskosten und die möglichen Zuschüsse finden Sie in unserem Ratgeber zu Treppenlift-Kosten 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ist der Treppenlift medizinisch notwendig, lässt er sich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzen.
  • Abgezogen wird nur der Betrag, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt – diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
  • Alternativ oder ergänzend lassen sich die Arbeitskosten als Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend machen: 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro im Jahr.
  • Erhaltene Zuschüsse von Pflegekasse, KfW oder Sozialamt müssen vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.
  • Rechnung und Überweisungsbeleg sind Pflicht – Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.

Weg 1: Außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Ist der Einbau eines Treppenlifts medizinisch notwendig – etwa weil eine Erkrankung oder Mobilitätseinschränkung das Treppensteigen unmöglich macht –, können die Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit bestätigt, erleichtert die Anerkennung durch das Finanzamt erheblich.

Wichtig: Abgesetzt werden kann nur der Teil der Kosten, der die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Diese hängt vom Gesamteinkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab und liegt meist zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommens. Die außergewöhnliche Belastung muss vollständig im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden – eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich.

Weg 2: Handwerkerkosten nach § 35a EStG

Unabhängig von einer medizinischen Notwendigkeit lassen sich die reinen Arbeitskosten der Installation als Handwerkerleistung absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 % der Lohnkosten (nicht der Materialkosten) an, gedeckelt auf maximal 1.200 Euro pro Jahr. Diese Variante bietet sich vor allem an, wenn die außergewöhnliche Belastung wegen der zumutbaren Eigenbelastung nicht oder nur teilweise greift.

Tipp: Lassen Sie sich auf der Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen. Nur so können Sie die Handwerkerleistung nach § 35a EStG korrekt geltend machen.

Zuschüsse müssen gegengerechnet werden

Wer bereits einen Zuschuss von der Pflegekasse (bis zu 4.180 Euro als wohnumfeldverbessernde Maßnahme), von der KfW oder vom Sozialamt erhalten hat, darf nur den selbst getragenen Restbetrag steuerlich absetzen. Die Zuschüsse werden also von den Gesamtkosten abgezogen, bevor der absetzbare Betrag ermittelt wird. Wie sich der Zuschuss der Pflegekasse und die KfW-Förderung sinnvoll miteinander kombinieren lassen, erklären wir in unserem Ratgeber zur Treppenlift-Förderung.

Kostenposten Beispielbetrag
Gesamtkosten Treppenlift 8.000 €
Zuschuss Pflegekasse – 4.180 €
Selbst getragener Restbetrag 3.820 €
Davon absetzbar (abzüglich zumutbarer Eigenbelastung, je nach Einkommen) individuell

Welche Nachweise braucht das Finanzamt?

  • Rechnung des Fachbetriebs mit getrennter Ausweisung von Arbeits- und Materialkosten
  • Überweisungsbeleg oder Kontoauszug als Zahlungsnachweis (Barzahlung wird nicht anerkannt)
  • Bei außergewöhnlicher Belastung: ärztliches Attest zur medizinischen Notwendigkeit
  • Nachweis über erhaltene Zuschüsse, damit diese korrekt gegengerechnet werden können

Häufige Fragen

Brauche ich für die außergewöhnliche Belastung immer ein ärztliches Attest?

In den meisten Fällen ja, insbesondere wenn keine offensichtliche und dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt. Ein Attest erleichtert die Anerkennung durch das Finanzamt deutlich.

Kann ich beide Wege gleichzeitig nutzen?

Grundsätzlich ist eine Kombination möglich, allerdings dürfen dieselben Kosten nicht doppelt geltend gemacht werden. Häufig wird geprüft, welcher Weg im individuellen Fall den größeren steuerlichen Vorteil bringt.

Was passiert, wenn die zumutbare Eigenbelastung höher ist als die Kosten?

Dann bleibt die außergewöhnliche Belastung wirkungslos. In diesem Fall lohnt sich die Handwerkerleistung nach § 35a EStG, da hier keine Eigenbelastung angerechnet wird.

Muss ich die Zuschüsse in der Steuererklärung angeben?

Ja, erhaltene Zuschüsse müssen von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor der absetzbare Betrag berechnet wird. Das Finanzamt prüft dies anhand der eingereichten Nachweise.

Quellen

  • § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
  • § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
  • Verbraucherzentrale und Lohnsteuerhilfevereine zu steuerlicher Absetzbarkeit von Treppenliften

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