Das Wichtigste in Kürze
In einer Mietwohnung dürfen Sie vieles zum Einbruchschutz nachrüsten, ohne den Vermieter zu fragen – solange nichts gebohrt, geklebt an empfindlichen Oberflächen oder fest verbaut wird. Funk-Alarmanlagen ohne Bohren sind in der Regel zustimmungsfrei. Sobald Kabel verlegt, Löcher gebohrt oder eine Außensirene montiert werden soll, braucht es nach § 554 BGB die Zustimmung des Vermieters – plus die Zusage, beim Auszug alles zurückzubauen.
Was Sie ohne Erlaubnis installieren dürfen
- Batteriebetriebene Funk-Alarmanlagen mit Klebe- oder Magnetsensoren an Türen und Fenstern
- Steckschlösser und Teleskopstangen als zusätzliche Fenstersicherung
- Bewegungsmelder, die auf einem Möbelstück oder Regal stehen, statt an der Wand montiert zu werden
- Mobile Kameras, die auf einem Stativ stehen statt fest verschraubt zu werden
Der Grundsatz: Alles, was sich ohne Substanzeingriff wieder rückstandslos entfernen lässt, ist meist zustimmungsfrei.
Wann Sie den Vermieter fragen müssen
Sobald eine Maßnahme in die Bausubstanz eingreift, braucht es nach § 554 BGB die Zustimmung des Vermieters. Das betrifft zum Beispiel:
- Verkabelte Alarmanlagen mit fest montierten Kabelkanälen
- Bohrungen für Sensoren, Kameras oder eine Außensirene
- Fest verschraubte Zusatzschlösser an der Wohnungstür
Ein Antrag an den Vermieter sollte konkret beschreiben, was geplant ist – zum Beispiel die Anzahl der Bohrlöcher oder Kabelkanäle –, die Kostenübernahme durch Sie als Mieter dokumentieren und eine Zusage zum ordnungsgemäßen Rückbau bei Auszug enthalten. Das erhöht deutlich die Chance auf eine Zustimmung.
Die Rückbaupflicht nicht vergessen
Grundsätzlich gilt: Was Sie selbst eingebaut haben, müssen Sie beim Auszug auch wieder zurückbauen und die Wohnung in den ursprünglichen Zustand versetzen – es sei denn, im Mietvertrag oder der Zustimmung wurde etwas anderes vereinbart. Wer das von Anfang an mitdenkt, erspart sich am Ende des Mietverhältnisses Ärger und mögliche Kosten.
Mehr zu Kosten und Ausstattung einer Alarmanlage lesen Sie in unserem Ratgeber zu Einbruchschutz und Alarmanlage im Alter.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Zustimmung grundlos verweigern?
Bei Maßnahmen, die tief in die Bausubstanz eingreifen, kann eine Verweigerung gerechtfertigt sein. Bei kleineren, leicht rückbaubaren Änderungen ist eine pauschale Ablehnung dagegen oft nicht haltbar. Im Zweifel hilft eine schriftliche, konkrete Anfrage.
Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung bohre?
Das kann zu Schadensersatzforderungen führen, wenn beim Auszug nicht ordnungsgemäß zurückgebaut wird oder Schäden entstanden sind. Eine vorherige Absprache ist deshalb immer die sicherere Variante.
Zählt eine reine Kamera-Türklingel auch als zustimmungspflichtig?
Kommt darauf an, ob sie geschraubt oder geklebt wird. Klebe- oder Klemmvarianten sind meist unproblematisch, fest verschraubte Modelle brauchen in der Regel eine Zustimmung.
Quellen
- § 554 BGB (Barrierereduzierung und Mieterschutz)
- Deutscher Mieterbund: Informationen zur Mietermodernisierung
Stand der Informationen: Juli 2026. Ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung durch den Mieterbund oder eine Rechtsberatung.