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Pflegeleistungen

Hilfe zur Pflege: Wenn das Geld nicht reicht

Hilfe zur Pflege vom Sozialamt: Wer Anspruch hat, wie viel Vermögen geschützt ist und wie der Antrag nach § 61 SGB XII abläuft.

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Ältere Person im Beratungsgespräch, Symbolbild Hilfe zur Pflege

Foto: Symbolbild: Hilfe zur Pflege

Das Wichtigste in Kürze

Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Pflege zu bezahlen, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ein. Ein Schonvermögen von 10.000 Euro (bei Paaren 20.000 Euro) bleibt dabei in jedem Fall geschützt. Die Hilfe zur Pflege ist nachrangig – das Sozialamt zahlt erst, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und das eigene Einkommen und Vermögen aufgebraucht sind.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Anspruch besteht, wenn eine Person pflegebedürftig ist und es ihr – oder ihrem Ehe- beziehungsweise Lebenspartner – nicht zuzumuten ist, die notwendigen Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen. Das betrifft häufig Situationen, in denen die Pflegeversicherung zwar einen Teil der Kosten trägt, der sogenannte Eigenanteil im Pflegeheim aber trotzdem höher ausfällt als Rente und Ersparnisse hergeben. Mehr zur Berechnung des Eigenanteils lesen Sie in unserem Ratgeber Eigenanteil im Pflegeheim 2026.

Wie viel Vermögen und Einkommen bleiben geschützt?

Bevor das Sozialamt einspringt, muss eigenes Vermögen oberhalb bestimmter Freibeträge eingesetzt werden. Diese Beträge bleiben aber in jedem Fall geschützt:

Freibetrag Höhe
Schonvermögen, alleinstehend 10.000 €
Schonvermögen, mit Ehe-/Lebenspartner 20.000 €
Barbetrag (Taschengeld) im Heim, mtl. ca. 152 €

Ein selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum zählt in der Regel nicht zum einzusetzenden Vermögen, solange es von der pflegebedürftigen Person oder nahen Angehörigen bewohnt wird. Bei Umzug ins Pflegeheim kann sich das allerdings ändern – hier lohnt sich eine frühzeitige Beratung durch das Sozialamt oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Was übernimmt die Hilfe zur Pflege konkret?

Die Hilfe zur Pflege kann sowohl die häusliche als auch die stationäre Pflege ergänzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Übernahme des ungedeckten Eigenanteils bei stationärer Pflege
  • Häusliche Pflegehilfe, wenn Angehörige die Pflege nicht vollständig leisten können
  • Beratung und Unterstützung bei der Pflegeplanung
  • In bestimmten Fällen: Übernahme angemessener Bestattungsvorsorge-Kosten, wenn diese aus dem Vermögen nicht mehr aufgebracht werden können

Wie läuft der Antrag ab?

Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt. Wichtig: Nach § 18 SGB XII beginnen die Leistungen frühestens ab dem Monat, in dem das Amt von der Notlage erfahren hat – rückwirkende Zahlungen für zurückliegende Monate sind daher meist nicht möglich. Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald absehbar ist, dass die eigenen Mittel nicht ausreichen werden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind.

Wichtig: Reicht das Vermögen der Kinder aus, kann das Sozialamt sich dort melden

Zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege, prüft es auch, ob unterhaltspflichtige Kinder herangezogen werden können. Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes betrifft das aber nur Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro. Alle Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber Elternunterhalt 2026.

Häufige Fragen

Muss ich mein Haus verkaufen, um Hilfe zur Pflege zu bekommen?

Ein selbst genutztes, angemessenes Eigenheim bleibt in der Regel geschützt, solange es bewohnt wird. Bei einem dauerhaften Umzug ins Pflegeheim kann sich die Bewertung ändern – hier lohnt sich frühzeitige Beratung.

Bekomme ich Hilfe zur Pflege automatisch, wenn mein Pflegegrad feststeht?

Nein. Der Pflegegrad wird von der Pflegekasse festgestellt, Hilfe zur Pflege dagegen separat beim Sozialamt beantragt und ist von Einkommen und Vermögen abhängig.

Wie schnell muss ich den Antrag stellen?

So früh wie möglich. Leistungen werden frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag beim Sozialamt eingeht – eine rückwirkende Erstattung für Monate davor ist normalerweise ausgeschlossen.

Zählt meine Rente komplett als Einkommen?

Die Rente zählt grundsätzlich als Einkommen, es gelten aber Freibeträge und Absetzbeträge, etwa für Versicherungsbeiträge. Die genaue Berechnung nimmt das Sozialamt im Einzelfall vor.

Quellen

  • § 61 ff. SGB XII – Hilfe zur Pflege
  • § 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialhilfe, bmas.de

Stand der Informationen: August 2026. Dies ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch das zuständige Sozialamt.

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