Das Wichtigste in Kürze
Übernehmen nahe Angehörige – also Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad – oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Verhinderungspflege, zahlt die Pflegekasse nicht den vollen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro, sondern höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes im jeweiligen Pflegegrad pro Jahr – bei Pflegegrad 3 sind das 1.198 Euro. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall erstattet werden, insgesamt jedoch nie mehr als der gemeinsame Jahresbetrag. Steuerlich bleibt das Geld für nahe Angehörige in aller Regel unbelastet: Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz sind solche Zahlungen bis zur Höhe des jährlichen Pflegegeldes steuerfrei – eine Grenze, die deutlich über dem liegt, was die Pflegekasse an nahe Angehörige überhaupt auszahlen darf.
Verhinderungspflege kurz erklärt
Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, springt ein, wenn die üblicherweise pflegende Person zeitweise ausfällt – etwa wegen Urlaub, Krankheit oder eigener Erholung. Sie steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und teilt sich seit Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget mit der Kurzzeitpflege. Wie dieses Budget insgesamt funktioniert, welche Fristen gelten und wie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammenspielen, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zum gemeinsamen Budget. Dieser Artikel geht auf eine Frage ein, die besonders häufig zu Verwirrung führt: Was gilt, wenn nicht ein Pflegedienst, sondern die eigene Tochter, der Enkel oder die im Haushalt lebende Schwägerin die Ersatzpflege übernimmt?
Besonderheit bei nahen Angehörigen und Haushaltsmitgliedern als Ersatzpflegeperson
Grundsätzlich darf die Ersatzpflege von ganz unterschiedlichen Personen übernommen werden: von einem ambulanten Pflegedienst, von ehrenamtlich Pflegenden, von Freunden oder Nachbarn – und eben auch von nahen Angehörigen. Für diese Gruppe gilt jedoch eine besondere Erstattungsgrenze, die niedriger ausfällt als bei professionellen Anbietern. Als nahe Angehörige zählen dabei Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also zum Beispiel Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel und Schwiegerkinder, sowie alle Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Grund für diese Sonderregel: Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass die Verhinderungspflege zu einer verdeckten Aufstockung des ohnehin gezahlten Pflegegeldes wird. Übernimmt dagegen eine nicht verwandte Person oder ein zugelassener Pflegedienst die Ersatzpflege, gilt diese Deckelung nicht – hier werden die tatsächlichen, nachgewiesenen Kosten bis zur vollen Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 Euro erstattet.
Wie wird die Bezahlungsgrenze berechnet?
Die Berechnung ist einfacher, als sie klingt: Die Pflegekasse zahlt an nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder maximal das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes, das für den festgestellten Pflegegrad zusteht – und zwar als Jahresbetrag, nicht pro Monat. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt das monatliche Pflegegeld 599 Euro. Verdoppelt ergibt das eine Erstattungsgrenze von 1.198 Euro im gesamten Kalenderjahr für die durch Angehörige geleistete Ersatzpflege.
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Erstattungsgrenze Angehörige/Jahr |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 694 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.198 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.600 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 1.980 € |
Diese Beträge sind eine Grundpauschale für die Pflegeleistung selbst. Sie deckt nicht automatisch alles ab, was rund um die Ersatzpflege an Kosten entstehen kann.
Zusätzliche Aufwendungen: Was kommt oben drauf?
Über die Grundpauschale hinaus können nahe Angehörige nachgewiesene Aufwendungen geltend machen, die ihnen durch die Übernahme der Ersatzpflege tatsächlich entstehen. Dazu zählen vor allem Verdienstausfall, wenn die Ersatzpflegeperson dafür Urlaub nimmt oder unbezahlt freistellt, sowie Fahrtkosten, wenn sie für die Pflege anreisen muss. Diese Aufwendungen werden zusätzlich zur Grundpauschale erstattet – insgesamt darf die Summe aus Grundpauschale und Aufwendungen jedoch niemals den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro übersteigen, der ja auch für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen muss.
Steuerliche Behandlung: Muss ich das Geld versteuern?
Für viele Familien ist das die eigentliche Sorge: Muss die Tochter oder der Sohn das erhaltene Geld als Einkommen versteuern? Die Antwort ist in den allermeisten Fällen: nein. Nach § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen aus der Pflege bis zur Höhe des jährlichen Pflegegeldes steuerfrei, wenn die Leistung von Angehörigen erbracht wird oder von Personen, die damit eine sogenannte sittliche Pflicht gegenüber der pflegebedürftigen Person erfüllen – etwa enge Freunde oder Nachbarn. Diese sittliche Pflicht erkennt das Finanzamt in der Regel an, wenn die Pflegeperson nur für eine oder wenige pflegebedürftige Personen tätig wird und nicht gewerblich handelt.
Wichtig ist die Rechengröße: Die Steuerfreiheit gilt bis zur Höhe des Pflegegeldes, das über das gesamte Jahr gerechnet zustünde – bei Pflegegrad 3 also 599 Euro mal 12 Monate. Die Erstattungsgrenze, die Angehörige aus der Verhinderungspflege überhaupt erhalten dürfen, liegt mit dem Zweifachen des monatlichen Pflegegeldes deutlich darunter. In der Praxis bedeutet das: Zahlungen, die innerhalb der oben beschriebenen gesetzlichen Grenze bleiben, sind bei nahen Angehörigen so gut wie immer steuerfrei. Gesondert erstattete Aufwendungen wie Fahrtkosten gelten ohnehin als Auslagenersatz und nicht als zu versteuerndes Einkommen.
Trotzdem gehört das Geld in die Steuererklärung, auch wenn es steuerfrei bleibt – üblich ist der Eintrag als steuerfreie Aufwandsentschädigung in der Anlage N. Wer zusätzlich Kosten hat, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, sollte prüfen, ob sich diese über die Steuerermäßigung nach § 35a EStG absetzen lassen – das betrifft allerdings die Kostenseite der pflegebedürftigen Person, nicht die Einnahmen der Ersatzpflegeperson, und ist steuerlich ein ganz anderer Mechanismus. Bei Unsicherheiten, etwa wenn mehrere Pflegebedürftige gleichzeitig betreut werden oder die Zahlungen die Grenze überschreiten, lohnt sich Rücksprache mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater.
Praktische Tipps zum Nachweis von Aufwendungen
Damit die Pflegekasse und im Zweifel auch das Finanzamt die Zahlungen anerkennen, hilft eine saubere Dokumentation von Anfang an.
- Fahrtkosten festhalten: Eine einfache Liste mit Datum, gefahrenen Kilometern und Anlass reicht meist aus – ein lückenloses Fahrtenbuch ist nicht zwingend nötig.
- Verdienstausfall belegen: Eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers über die genommenen Urlaubs- oder unbezahlten Freistellungstage und den entgangenen Verdienst genügt in der Regel.
- Pflegezeiten notieren: Ein kurzes Pflegetagebuch mit Datum, Dauer und Art der übernommenen Pflege erleichtert sowohl den Antrag bei der Pflegekasse als auch eine mögliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
- Belege sammeln und zeitnah einreichen: Seit 2026 gilt eine verkürzte Einreichfrist bis zum Ende des Folgejahres. Wie der Antrag im Detail abläuft, welche Unterlagen die Pflegekasse verlangt und wie eine rückwirkende Erstattung funktioniert, zeigen wir Schritt für Schritt in unserem Ratgeber zum Beantragen der Verhinderungspflege.
Übrigens: Wer als Angehöriger regelmäßig und in größerem Umfang pflegt – nicht nur als Ersatzpflegeperson, sondern als Hauptpflegeperson –, sollte parallel auch die eigene Altersvorsorge im Blick behalten. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse dafür sogar Rentenversicherungsbeiträge. Mehr dazu in unserem Beitrag Pflegende Angehörige: Rentenversicherung und soziale Absicherung.
Praktisch: Sittliche Pflicht kurz erläutern
Legen Sie der Steuererklärung eine kurze, formlose Erklärung bei, aus der das Verwandtschaftsverhältnis und der Umfang der übernommenen Pflege hervorgehen. Das erspart Rückfragen, falls der zuständige Sachbearbeiter die Regelung zur Verhinderungspflege nicht auf Anhieb kennt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erstattung, wenn meine Tochter die Ersatzpflege übernimmt?
Die Pflegekasse zahlt dafür höchstens das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes im jeweiligen Pflegegrad pro Jahr, zum Beispiel 1.198 Euro bei Pflegegrad 3. Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden.
Muss meine Tochter das Geld aus der Verhinderungspflege versteuern?
In der Regel nein. Zahlungen an nahe Angehörige sind nach § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des jährlichen Pflegegeldes steuerfrei – eine Grenze, die über der Erstattungsgrenze der Verhinderungspflege für Angehörige liegt. Die Beträge gehören trotzdem als steuerfreie Aufwandsentschädigung in die Steuererklärung.
Zählen auch Enkel oder Geschwister als nahe Angehörige?
Ja. Als nahe Angehörige gelten Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also unter anderem Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel und Schwiegerkinder, sowie Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Was passiert, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die Erstattungsgrenze?
Dann muss die Differenz selbst getragen werden. In solchen Fällen lohnt es sich, für einen Teil der Zeit stattdessen einen Pflegedienst einzubinden, da für professionelle Anbieter die niedrigere Erstattungsgrenze nicht gilt und der volle gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung steht.
Quellen
- § 39 SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson)
- § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz (EStG)
- Bundesministerium für Gesundheit: Verhinderungspflege (Urlaubs-/Krankheitsvertretung)
- Verbraucherzentrale: Verhinderungspflege – Das müssen Sie als pflegende Angehörige beachten
Stand der Informationen: August 2026. Dies ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung — für eine verbindliche Einschätzung empfehlen wir Rücksprache mit der Pflegekasse oder einem Steuerberater.