Das Wichtigste in Kürze
Wer mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer ambulant betreuten Pflege-WG zusammenlebt, kann von der Pflegekasse einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich bekommen – pauschal, pro Person, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Das Geld ist für eine gemeinsam beauftragte Präsenzkraft gedacht, die sich um Organisation und Alltag der Wohngruppe kümmert. Seit dem 1. Januar 2026 steht diese Regelung nicht mehr in § 38a SGB XI, sondern im neuen § 45f SGB XI – eine reine Umnummerierung im Zuge des sogenannten BEEP-Gesetzes, inhaltlich hat sich nichts geändert. Wer den Zuschlag schon vorher bezogen hat, muss deshalb keinen neuen Antrag stellen. Für die Gründung einer Pflege-WG gibt es zusätzlich eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro pro Person für den barrierearmen Umbau der gemeinsamen Wohnung.
Was ist eine Pflege-WG?
Eine Pflege-WG, im Gesetz „ambulant betreute Wohngruppe“ genannt, ist eine gemeinsame Wohnung, in der mehrere pflegebedürftige Menschen zusammenleben und sich die Organisation der Versorgung teilen. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner behält die eigene Pflegeperson oder den eigenen ambulanten Pflegedienst – anders als im Pflegeheim übernimmt kein Anbieter die komplette Versorgung aus einer Hand. Stattdessen kümmert sich eine gemeinsam beauftragte Person, die sogenannte Präsenzkraft, um organisatorische Aufgaben: Einkäufe koordinieren, das Gemeinschaftsleben fördern, im Haushalt unterstützen. Zu unterscheiden ist die Pflege-WG vom Mehrgenerationenwohnen, bei dem Menschen unterschiedlichen Alters zusammenleben und sich gegenseitig im Alltag helfen – dieses Modell stellen wir in unserem Ratgeber Mehrgenerationenwohnen als Alternative zum Pflegeheim vor. Wie eine Pflege-WG sich finanziell und organisatorisch von betreutem Wohnen und einem Pflegeheim unterscheidet, lesen Sie in unserem Vergleich Betreutes Wohnen vs. Pflegeheim.
Der Wohngruppenzuschlag im Detail
Der Wohngruppenzuschlag beträgt 224 Euro im Monat – pro Person, nicht pro Wohngruppe. Leben also vier anspruchsberechtigte Personen zusammen, fließen insgesamt 896 Euro monatlich an die Wohngruppe. Der Betrag ist pauschal: Es müssen keine Einzelnachweise über die Verwendung eingereicht werden. Wichtig: Der Zuschlag kommt zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung, etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder dem Entlastungsbetrag. Er kürzt also keine andere Leistung, sondern ergänzt sie.
Die Gesetzesänderung 2026 erklärt: Von § 38a zu § 45f SGB XI
Bis zum 31. Dezember 2025 stand der Wohngruppenzuschlag in § 38a SGB XI. Wer sich mit diesem Thema schon länger beschäftigt oder alte Bescheide zu Hause liegen hat, kennt diese Paragraphennummer vielleicht noch. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Rechtsgrundlage: § 45f SGB XI. Der Grund ist das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (kurz: BEEP-Gesetz), das der Bundestag im Dezember 2025 verabschiedet hat. Im Zuge dieser Reform wurden mehrere Vorschriften zu neuen Wohnformen im SGB XI neu geordnet und in einen eigenen Abschnitt gebündelt: § 45f regelt seitdem den Wohngruppenzuschlag selbst, § 45g die Anschubfinanzierung.
Wichtig für Betroffene: An den Voraussetzungen und an der Höhe des Zuschlags hat sich inhaltlich nichts geändert. Es handelt sich um eine reine Umnummerierung, keine neue Leistung und keine Kürzung. Wer den Wohngruppenzuschlag bereits vor 2026 bezogen hat, muss deshalb keinen neuen Antrag stellen – der laufende Bezug läuft unter der neuen Paragraphennummer einfach weiter.
Praktisch: Verwirrung bei alten Unterlagen vermeiden
Taucht in einem älteren Bescheid oder Vertrag noch „§ 38a SGB XI“ auf, müssen Sie nichts unternehmen. Neue Bescheide und Formulare der Pflegekassen verweisen inzwischen auf § 45f SGB XI – gemeint ist derselbe Zuschlag in gleicher Höhe.
Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag
Damit die Pflegekasse zahlt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Mindestens 3, höchstens 12 Personen leben gemeinsam in einer Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.
- Eine Person ist von der Wohngruppe gemeinsam beauftragt, organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben zu übernehmen – die Präsenzkraft.
- Die Wohngruppe darf nicht faktisch wie ein Pflegeheim organisiert sein: Die individuelle Versorgung muss weiterhin über Pflegedienste oder Angehörige laufen, nicht komplett durch einen einzelnen Anbieter.
| Pflegegrad | Zusätzliche Voraussetzung für den Zuschlag |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Keine weitere Voraussetzung – der Zuschlag steht bereits ab Pflegegrad 1 zu. |
| Pflegegrad 2 bis 5 | Zusätzlich muss eine reguläre Pflegeleistung bezogen werden, z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombinationsleistung. |
Anschubfinanzierung: Geld für die Gründung einer Pflege-WG
Wer eine neue Pflege-WG mitgründet, kann zusätzlich eine einmalige Anschubfinanzierung beantragen. Sie beträgt bis zu 2.613 Euro pro anspruchsberechtigter Person und ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung gedacht – etwa für den Einbau einer bodengleichen Dusche, Haltegriffe oder breitere Türen. Der Gesamtbetrag je Wohngruppe ist auf 10.452 Euro begrenzt; sind mehr als vier Personen anspruchsberechtigt, wird die Summe anteilig aufgeteilt. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden, die Umbaumaßnahme darf dabei auch schon vor Gründung und Einzug erfolgen. Diese Anschubfinanzierung kommt zusätzlich zum regulären Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI – wie dieser separate Zuschuss funktioniert, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber Zuschuss der Pflegekasse für Wohnraumanpassung.
| Leistung | Höhe |
|---|---|
| Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI) | 224 € monatlich pro Person |
| Anschubfinanzierung (§ 45g SGB XI) | bis zu 2.613 € einmalig pro Person |
| Höchstbetrag Anschubfinanzierung je Wohngruppe | 10.452 € |
Wie man eine Pflege-WG findet oder gründet
Fertige Pflege-WGs mit freien Plätzen sind nicht überall leicht zu finden. Diese Anlaufstellen helfen bei der Suche oder Gründung:
- Pflegestützpunkte: Kostenlose, neutrale Beratung vor Ort, oft mit Überblick über bestehende Wohngruppen in der Region.
- Ambulante Pflegedienste: Viele Pflegedienste begleiten bereits Wohngruppen oder helfen bei der Gründung einer neuen.
- Sozialverbände: AWO, Caritas, Diakonie und der Sozialverband VdK vermitteln teils eigene Wohngruppenprojekte oder beraten bei der Gründung.
- Wohnprojekte-Börsen der Kommunen: Manche Städte führen Listen freier Plätze in ambulant betreuten Wohngruppen.
Wer eine neue Pflege-WG gründet, braucht zunächst eine passende, möglichst barrierefreie Wohnung. Wo Sie eine solche Wohnung finden und worauf Sie bei der Besichtigung achten sollten, lesen Sie in unserem Ratgeber Barrierefreie Wohnung mieten.
Häufige Fragen
Muss ich einen neuen Antrag stellen, weil sich die Paragraphennummer geändert hat?
Nein. Wer den Wohngruppenzuschlag bereits vor 2026 nach § 38a SGB XI erhalten hat, bekommt ihn automatisch unter § 45f SGB XI weiter. Ein neuer Antrag ist nicht nötig.
Bekomme ich den Wohngruppenzuschlag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Anders als bei den Pflegegraden 2 bis 5 ist bei Pflegegrad 1 keine zusätzliche Pflegeleistung wie Pflegegeld erforderlich, um den Zuschlag zu erhalten.
Wie unterscheiden sich Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung?
Der Wohngruppenzuschlag ist eine laufende monatliche Zahlung von 224 Euro für die Organisation der Wohngruppe. Die Anschubfinanzierung ist eine einmalige Zahlung von bis zu 2.613 Euro pro Person, mit der der barrierearme Umbau der gemeinsamen Wohnung bei der Gründung finanziert wird.
Kann ich den Wohngruppenzuschlag mit Pflegegeld kombinieren?
Ja, das ist bei Pflegegrad 2 bis 5 sogar Voraussetzung. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung werden unabhängig vom Wohngruppenzuschlag weitergezahlt.
Quellen
- § 45f SGB XI, Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, sozialgesetzbuch-sgb.de
- § 45g SGB XI, Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, dejure.org
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz) vom 22.12.2025, BGBl. I Nr. 371
- GKV-Spitzenverband: Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung, gkv-spitzenverband.de
Stand der Informationen: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.