Das Wichtigste in Kürze
Der Zuschuss der Pflegekasse für die Wohnraumanpassung hilft, wenn ein Zuhause altersgerecht umgebaut werden soll – zum Beispiel mit einer bodengleichen Dusche, Haltegriffen oder einer Rampe. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 4.180 Euro. Leben mehrere pflegebedürftige Menschen in einem Haushalt, kann der Betrag auf bis zu 16.720 Euro steigen. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Umbauarbeiten gestellt werden. Sonst zahlt die Kasse nicht. Zusätzlich gibt es seit April 2026 wieder einen Zuschuss der KfW-Bank von bis zu 6.250 Euro. Dieser Fördertopf ist aber deutlich kleiner als früher. Er kann schneller aufgebraucht sein. Wer beide Förderungen klug kombiniert, muss oft nur einen kleinen Teil der Umbaukosten selbst tragen.
Was ist der Zuschuss der Pflegekasse für die Wohnraumanpassung?
Der offizielle Name ist etwas sperrig: „Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Gemeint ist damit ganz einfach: Die Pflegekasse hilft finanziell mit. Und zwar dann, wenn eine Wohnung so umgebaut werden muss, dass ein pflegebedürftiger Mensch weiterhin sicher zu Hause leben kann. Oder damit die Pflege durch Angehörige oder einen Pflegedienst überhaupt möglich wird.
Das Geld ist ein echter Zuschuss. Das heißt: Es muss nicht zurückgezahlt werden.
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Anspruch hat jeder, der bei einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert ist und einen anerkannten Pflegegrad hat – und zwar bereits ab Pflegegrad 1. Das wird oft übersehen: Man muss nicht schwer pflegebedürftig sein, um diese Hilfe zu bekommen. Auch bei einem niedrigen Pflegegrad besteht der Anspruch bereits.
Wie hoch ist der Zuschuss?
| Situation | Zuschuss |
|---|---|
| Eine pflegebedürftige Person im Haushalt | bis zu 4.180 € |
| Zwei pflegebedürftige Personen im Haushalt (z. B. beide Ehepartner) | bis zu 8.360 € |
| Vier oder mehr pflegebedürftige Personen im Haushalt | bis zu 16.720 € (Höchstbetrag) |
Der Zuschuss gilt pro Maßnahme. Ändert sich später der Pflegebedarf und wird ein weiterer Umbau notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.
Welche Umbauten werden gefördert?
Gefördert wird alles, was die Pflege zu Hause ermöglicht, erheblich erleichtert oder ein möglichst selbstständiges Leben wiederherstellt. In der Praxis zählen dazu zum Beispiel:
- Einbau einer bodengleichen Dusche oder eines barrierefreien Bads
- Treppenlift oder Treppensteighilfe
- Rampen anstelle von Stufen, zum Beispiel am Hauseingang
- Verbreiterung von Türen für Rollstuhl oder Rollator
- Haltegriffe in Bad, Flur oder Treppenhaus
- Absenkung von Schwellen, damit niemand stolpert
- Umbauten für ein Hausnotrufsystem, sofern sie baulich notwendig sind
Diese Liste ist nicht abschließend. Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall, ob eine Maßnahme förderfähig ist. Im Zweifel lohnt sich ein Anruf bei der Kasse, bevor Handwerker beauftragt werden.
So stellen Sie den Antrag: Schritt für Schritt
Der Ablauf klingt komplizierter, als er ist. Hier die wichtigsten Schritte:

- Zuerst fragen, dann bauen. Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Umbauarbeiten beginnen. Wird zuerst gebaut und erst danach der Antrag gestellt, lehnt die Kasse die Zahlung in der Regel ab.
- Formular bei der Pflegekasse anfordern. Ein formloser Brief reicht meist als erster Schritt, um den Antrag „anzumelden“. Die Kasse schickt dann die passenden Unterlagen zu.
- Kostenvoranschlag einholen. Ein Handwerksbetrieb oder eine Fachfirma erstellt einen Kostenvoranschlag für den geplanten Umbau.
- Unterlagen einreichen. Dazu gehören in der Regel: ausgefülltes Antragsformular, Kostenvoranschlag, gegebenenfalls eine kurze Begründung, warum der Umbau notwendig ist.
- Warten auf die Entscheidung. Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. In der Praxis kann es je nach Kasse etwas länger dauern.
- Erst nach der Zusage beauftragen. Liegt die schriftliche Zusage vor, kann der Handwerksbetrieb beauftragt werden.
- Rechnung einreichen. Nach Abschluss der Arbeiten wird die Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht, die daraufhin den Zuschuss auszahlt.
Ein Tipp für Angehörige: Wer den Antrag für die Mutter, den Vater oder den Ehepartner stellt, kann dies mit einer Vollmacht auch direkt übernehmen. Das erspart der pflegebedürftigen Person viel Aufwand.
Zuschuss der Pflegekasse mit der KfW-Förderung kombinieren

Was viele nicht wissen: Der Zuschuss der Pflegekasse lässt sich mit einer zweiten Förderung kombinieren – dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ (455-B) der staatlichen KfW-Bank.
Wichtiger, aktueller Hinweis (Stand Juli 2026): Dieses KfW-Programm war Anfang 2025 vorübergehend gestoppt, weil das Fördergeld aufgebraucht war. Seit dem 8. April 2026 ist es wieder geöffnet. Allerdings mit einem deutlich kleineren Budget als in früheren Jahren: rund 50 Millionen Euro für das gesamte Jahr, gegenüber 75 bis 150 Millionen Euro zuvor. Das bedeutet: Die Fördermittel können schneller aufgebraucht sein als gewohnt, teilweise schon nach wenigen Wochen oder Monaten. Wer diese Förderung nutzen möchte, sollte sich zeitnah informieren und den Antrag nicht unnötig aufschieben.
Die Eckdaten der KfW-Förderung:
- Bis zu 6.250 Euro Zuschuss für ein umfassendes Umbaupaket („Altersgerechtes Haus“)
- Bis zu 2.500 Euro Zuschuss für einzelne Maßnahmen, etwa nur ein barrierefreies Bad
- Nutzbar für Eigentümer, Mieter und Vermieter gleichermaßen
- Auch hier gilt: Antrag vor Beginn der Baumaßnahme stellen
Da es sich um zwei unterschiedliche Fördergeber handelt, können beide Zuschüsse grundsätzlich für dieselbe Maßnahme genutzt werden, solange die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Ein Beispiel: Ein barrierefreier Badumbau kostet 12.000 Euro. Pflegekasse und KfW zusammen könnten dann einen erheblichen Teil der Kosten übernehmen.
Häufige Fragen
Muss ich den Zuschuss zurückzahlen?
Nein. Sowohl der Zuschuss der Pflegekasse als auch der KfW-Zuschuss 455-B sind geschenktes Geld und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Was passiert, wenn ich zuerst umbaue und danach den Antrag stelle?
Dann besteht die Gefahr, dass die Pflegekasse die Zahlung ablehnt. Der Antrag sollte deshalb immer vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Bekomme ich den Zuschuss auch als Mieter, nicht nur als Eigentümer?
Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse und die KfW-Förderung stehen sowohl Eigentümern als auch Mietern zu. Bei baulichen Veränderungen in einer Mietwohnung sollte allerdings vorab das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.
Kann ich den Zuschuss mehrmals bekommen?
Ja, wenn sich der Pflegebedarf ändert und ein weiterer Umbau notwendig wird, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.
Wer hilft mir beim Ausfüllen der Anträge?
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die jede Pflegekasse kostenlos zur Verfügung stellt, helfen bei Fragen zum Antrag. Auch Sozialverbände und manche Handwerksbetriebe, die auf altersgerechtes Bauen spezialisiert sind, unterstützen bei der Antragstellung.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, gkv-spitzenverband.de
- Gesetzestext § 40 SGB XI, dejure.org
- KfW-Bank: Programm 455-B Barrierereduzierung, kfw.de
Stand der Informationen: Juli 2026. Da sich Förderbedingungen ändern können, empfehlen wir, aktuelle Details direkt bei der Pflegekasse oder der KfW zu erfragen.