Das Wichtigste in Kürze
Jede pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt wird, hat Anspruch auf bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Pauschale muss formlos bei der Pflegekasse beantragt werden und wird von vielen Berechtigten gar nicht genutzt. Wichtig: Nicht abgerufenes Geld verfällt am Monatsende unwiderruflich.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten oder Rollstühlen, die über eine separate Verordnung bereitgestellt werden, und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch nach § 40 Abs. 1 SGB XI. Letztere sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt und decken die 42-Euro-Pauschale ab, etwa:
- Einmalhandschuhe
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
- Bettschutzeinlagen
- Mundschutz und Schutzschürzen
- Fingerlinge
Nicht erfasst sind Inkontinenzprodukte wie Windeln oder Vorlagen – diese werden über eine ärztliche Verordnung separat von der Krankenkasse übernommen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause oder ambulant betreut werden – unabhängig davon, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung oder gar keine dieser Leistungen bezogen wird. Wer vollstationär in einem Pflegeheim lebt, hat keinen eigenständigen Anspruch mehr, da die Einrichtung die Versorgung übernimmt.
So beantragen Sie die Pauschale
- Formlosen Antrag stellen. Ein kurzer Anruf oder eine schriftliche Mitteilung an die Pflegekasse genügt in der Regel.
- Anbieter auswählen. Viele Sanitätshäuser, Apotheken und spezialisierte Online-Anbieter rechnen die Pauschale direkt mit der Pflegekasse ab, sodass keine Vorauszahlung nötig ist.
- Monatliches Kontingent nutzen. Die 42 Euro stehen jeden Monat neu zur Verfügung.
Wichtig: Kein Ansparen möglich
Anders als beim Entlastungsbetrag verfällt die Pflegehilfsmittel-Pauschale am Monatsende unwiderruflich, wenn sie nicht genutzt wird. Ein Übertrag in den Folgemonat ist nicht vorgesehen. Wer die Pauschale nicht regelmäßig abruft, verschenkt bares Geld.
Wie hoch war die Pauschale früher?
Die Pauschale lag lange Zeit bei 40 Euro monatlich und wurde zum 1. Januar 2025 im Rahmen einer Pflegereform auf 42 Euro angehoben. Dieser Betrag gilt auch 2026 unverändert weiter.
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Häufige Fragen
Muss ich für die Pauschale in Vorleistung gehen?
Meistens nicht. Die meisten Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab, sodass keine eigene Zahlung und spätere Erstattung nötig ist. Fragen Sie den Anbieter vorab, ob eine Direktabrechnung möglich ist.
Was passiert, wenn ich die 42 Euro nicht ausschöpfe?
Ungenutztes Geld verfällt am Monatsende. Anders als beim Entlastungsbetrag gibt es keine Möglichkeit, es anzusparen oder später zu nutzen.
Zählt die Pauschale zu meinem Pflegegeld?
Nein, die Pflegehilfsmittel-Pauschale ist eine eigenständige Leistung nach § 40 Abs. 1 SGB XI und unabhängig vom Pflegegeld. Sie steht auch Personen mit Pflegegrad 1 zu, die kein Pflegegeld erhalten.
Wer bekommt die Pauschale bei Pflege durch einen professionellen Dienst?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst erfolgt – entscheidend ist nur, dass die Person zu Hause und nicht vollstationär versorgt wird.
Quellen
- § 40 Abs. 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
- GKV-Spitzenverband: Pflegehilfsmittelverzeichnis
Stand der Informationen: August 2026.