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Steuerermäßigung §35a: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten absetzen

Pflege- und Betreuungskosten, Haushaltshilfe, Handwerkerleistungen: Bis zu 5.200 Euro Steuerersparnis im Jahr sind über §35a EStG möglich – wenn Sie einige Regeln beachten.

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Foto: Symbolbild §35a Steuerermäßigung

Das Wichtigste in Kürze

Über § 35a Einkommensteuergesetz lassen sich haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungskosten sowie Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegekosten zieht das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld ab, maximal 4.000 Euro im Jahr. Für Handwerkerleistungen gibt es zusätzlich bis zu 1.200 Euro (20 Prozent von maximal 6.000 Euro Arbeitskosten). Beides zusammen ergibt ein Gesamtpotenzial von bis zu 5.200 Euro Steuerersparnis pro Jahr. Wichtig: Nur Kosten, die nicht bereits von der Pflegekasse oder über den Entlastungsbetrag erstattet wurden, dürfen abgesetzt werden.

Was zählt zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflegekosten?

  • Haushaltshilfe für Reinigung, Wäsche oder Einkäufe
  • Kosten für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen, soweit selbst getragen
  • Gartenpflege und Winterdienst
  • Betreuungskosten, etwa durch eine Tagespflege oder einen ambulanten Dienst, in Höhe des Eigenanteils

Für einen Minijob im Privathaushalt gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag von 510 Euro Steuerermäßigung im Jahr (20 Prozent von maximal 2.550 Euro).

Was zählt zu Handwerkerleistungen?

Arbeitskosten für Reparaturen, Modernisierungen und Umbauten im und am Haus, etwa auch Maßnahmen zur Barrierereduzierung, sofern sie nicht bereits über KfW-Zuschuss oder Pflegekasse gefördert wurden. Materialkosten sind ausdrücklich nicht absetzbar, nur der reine Arbeitslohn.

Die wichtigsten Voraussetzungen

Leistung Steuerermäßigung Höchstbetrag/Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege 20 % 4.000 €
Handwerkerleistungen (nur Arbeitslohn) 20 % 1.200 €
Minijob im Haushalt 20 % 510 €
Gesamtpotenzial kombiniert bis zu 5.200 €
  • Rechnung erforderlich: Ohne ordnungsgemäße Rechnung erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.
  • Überweisung statt Barzahlung: Nur Zahlungen auf das Konto des Anbieters werden akzeptiert, Barzahlungen nicht.
  • Keine Doppelförderung: Beträge, die bereits von der Pflegekasse oder über den Entlastungsbetrag erstattet wurden, dürfen nicht zusätzlich abgesetzt werden – nur der tatsächliche Eigenanteil zählt.

Praktisch: Entlastungsbetrag zuerst nutzen

Die monatlichen 131 Euro Entlastungsbetrag der Pflegekasse sollten Sie zuerst ausschöpfen, bevor Sie Kosten steuerlich absetzen. Details dazu in unserem Ratgeber zum Entlastungsbetrag.

Häufige Fragen

Kann ich Pflegekosten absetzen, wenn ich bereits Pflegegeld bekomme?

Ja, aber nur den Teil der Kosten, der nicht durch Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag gedeckt ist.

Zählen Materialkosten bei Handwerkerleistungen mit?

Nein, nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten sind absetzbar, nicht das verwendete Material.

Was passiert, wenn ich bar bezahle?

Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Zahlen Sie immer per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.

Kann ich beide Höchstbeträge im selben Jahr nutzen?

Ja, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen werden getrennt betrachtet und können addiert werden.

Quellen

  • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Bundesministerium der Finanzen: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Stand der Informationen: August 2026. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Steuerberatung.

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