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Technische Pflegehilfsmittel vs. Verbrauchs-Pauschale: Der Unterschied

Pflegebett und Rollator sind etwas anderes als die 42-Euro-Pauschale für Einmalhandschuhe. Der Unterschied zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Verbrauchshilfsmitteln erklärt.

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Pflegekraft richtet ein Pflegebett für einen älteren Mann ein

Foto: Symbolbild Technische Pflegehilfsmittel

Das Wichtigste in Kürze

Bei Pflegehilfsmitteln gibt es zwei ganz unterschiedliche Kategorien, die oft verwechselt werden. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Rollstühle oder Personenlifter werden meist leihweise von der Pflegekasse oder Krankenkasse zur Verfügung gestellt, mit einer Zuzahlung von in der Regel 10 Prozent, maximal 25 Euro. Verbrauchs-Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel werden dagegen über eine monatliche Pauschale von 42 Euro finanziert, ganz ohne Zuzahlung. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.

Was sind technische Pflegehilfsmittel?

Technische Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis in den Produktgruppen 50 bis 52 gelistet und sollen die Pflege erleichtern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Pflegebetten und Zubehör
  • Personenlifter
  • Rollstühle und Rollstuhlrampen
  • Hilfsmittel zur Lagerung, etwa spezielle Kissen oder Matratzen

Diese Hilfsmittel werden in der Regel leihweise überlassen, nicht dauerhaft übereignet. Rollator, Rollstuhl und Lifter laufen dabei oft über die Krankenkasse (SGB V) statt über die Pflegekasse, mit einer Zuzahlung von 10 Prozent, maximal 10 Euro je Hilfsmittel. Für teurere Geräte wie ein Pflegebett ist meist eine ärztliche Verordnung oder die Empfehlung einer Pflegefachkraft nötig, kleinere Hilfsmittel können oft direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Auch ein Elektromobil kann unter ähnlichen Voraussetzungen als Hilfsmittel der Krankenkasse anerkannt werden – mehr dazu in unserem Ratgeber zum Zuschuss für E-Bike und Elektromobil.

Was ist die Verbrauchs-Pauschale?

Die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54) beträgt 42 Euro im Monat für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1. Sie deckt Einmalprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Mundschutz ab – Dinge, die regelmäßig verbraucht und nachgekauft werden müssen. Eine Zuzahlung fällt hier nicht an. Details zur Beantragung finden Sie in unserem Ratgeber zur Pflegehilfsmittel-Pauschale.

Die Unterschiede auf einen Blick

Merkmal Technische Pflegehilfsmittel Verbrauchs-Pauschale
Beispiele Pflegebett, Rollstuhl, Lifter Handschuhe, Desinfektionsmittel
Finanzierung Leihweise Überlassung Monatliche Pauschale
Zuzahlung 10 %, max. 25 € Keine

Häufige Fragen

Schließen sich beide Ansprüche gegenseitig aus?

Nein, Sie können sowohl technische Pflegehilfsmittel beantragen als auch die monatliche Verbrauchs-Pauschale nutzen – es sind zwei getrennte Leistungen.

Brauche ich für ein Pflegebett ein ärztliches Rezept?

Meist ja, oder zumindest eine Empfehlung einer Pflegefachkraft. Kleinere Hilfsmittel lassen sich oft ohne Verordnung direkt bei der Pflegekasse beantragen.

Muss ich technische Pflegehilfsmittel nach der Nutzung zurückgeben?

Ja, da sie in der Regel nur leihweise überlassen werden, müssen sie nach Wegfall des Bedarfs zurückgegeben werden.

Wie hoch ist die Zuzahlung für technische Hilfsmittel maximal?

In der Regel 10 Prozent der Kosten, gedeckelt auf maximal 25 Euro pro Hilfsmittel.

Quellen

  • GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppen 50–54
  • § 40 SGB XI, § 33 SGB V

Stand der Informationen: August 2026.

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