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Pflegeleistungen

Pflegende Angehörige: Rentenversicherung und soziale Absicherung

Wer einen Angehörigen pflegt, kann rentenversicherungspflichtig sein – die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Voraussetzungen und was das für Ihre spätere Rente bedeutet.

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Pflegende Tochter prüft zu Hause Unterlagen zur Rentenversicherung

Foto: Symbolbild Rentenversicherung pflegende Angehörige

Das Wichtigste in Kürze

Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, mindestens 10 Stunden pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage, und daneben höchstens 30 Stunden erwerbstätig ist, wird automatisch rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt nicht die Pflegeperson selbst, sondern die Pflegekasse der gepflegten Person. Grundlage ist ein fiktives Arbeitsentgelt, das sich am Pflegegrad orientiert. Zum 1. Juli 2026 steigt der aktuelle Rentenwert auf 42,52 Euro, wodurch sich auch die aus der Pflegezeit erworbenen Rentenansprüche erhöhen.

Wer ist versicherungspflichtig?

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2
  • Die Pflege erfolgt mindestens 10 Stunden pro Woche
  • Verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche
  • Die Pflegeperson ist daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig

Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die Pflege mit oder ohne Unterstützung eines Pflegedienstes erfolgt und unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Wer für die Pflege die Arbeitszeit reduzieren oder ganz pausieren möchte, kann dafür zusätzlich die gesetzliche Pflegezeit oder Familienpflegezeit nutzen.

Wer zahlt die Beiträge?

Die Pflegekasse übernimmt die Rentenversicherungsbeiträge vollständig, in Höhe des üblichen Beitragssatzes von 18,6 Prozent auf eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage. Diese Grundlage richtet sich nach dem Pflegegrad und einem Prozentsatz der bundesweiten Bezugsgröße, die 2026 bei 3.955 Euro liegt. Je höher der Pflegegrad und je umfangreicher die Pflege, desto höher fällt der Rentenbeitrag aus.

Automatisch oder Antrag nötig?

Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen in der Regel im Rahmen der Pflegegeld-Beantragung automatisch mit. Sicherheitshalber lohnt sich aber eine gezielte Nachfrage bei der Pflegekasse, damit keine Beitragszeiten verloren gehen. Bei Unsicherheiten hilft auch die kostenlose Pflegeberatung nach §7a weiter.

Was bedeutet das für Ihre Rente?

Die Beitragszeiten aus der Pflege zählen wie reguläre Pflichtbeitragszeiten und wirken sich auf die spätere Altersrente aus. Sie können außerdem für die Wartezeit auf eine Erwerbsminderungsrente relevant sein. Wer über mehrere Jahre pflegt, kann so einen spürbaren Rentenbaustein aufbauen, ohne selbst Beiträge einzahlen zu müssen. Neben der Rentenabsicherung können pflegende Angehörige zusätzlich den monatlichen Entlastungsbetrag nutzen, um sich stundenweise entlasten zu lassen.

Häufige Fragen

Muss ich die Rentenversicherungsbeiträge selbst beantragen?

Die Prüfung erfolgt meist automatisch über die Pflegekasse, eine aktive Nachfrage schadet aber nicht.

Zählt auch die Pflege von Nachbarn oder Freunden?

Ja, die Regelung gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert, wenn ich mehr als 30 Stunden arbeite?

Dann entfällt die Versicherungspflicht für diesen Zeitraum, da die Pflege nicht mehr als überwiegende Tätigkeit gilt.

Gilt die Regelung auch bei mehreren gepflegten Personen?

Ja, die Stunden für mehrere gepflegte Personen mit jeweils mindestens Pflegegrad 2 können zusammengerechnet werden.

Quellen

  • § 3 SGB VI (Versicherungspflicht von Pflegepersonen)
  • Deutsche Rentenversicherung: Rente für pflegende Angehörige

Stand der Informationen: August 2026.

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