Das Wichtigste in Kürze
Wer einen nahen Angehörigen pflegt und berufstätig ist, muss die Pflege nicht allein mit dem Jahresurlaub stemmen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben drei Möglichkeiten, sich von der Arbeit freistellen zu lassen: eine kurzfristige Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen mit Lohnersatz, eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit sowie eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit in Teilzeit. Für die beiden längeren Formen kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um Einkommenseinbußen abzufedern.
Kein „Familienpflegegeld“
Im Netz kursieren Berichte über ein neues „Familienpflegegeld“. Aktuell gibt es dafür weder einen Kabinettsbeschluss noch einen Referentenentwurf – der Koalitionsvertrag enthält lediglich einen Prüfauftrag. Verlassen Sie sich für Ihre Planung ausschließlich auf die drei unten beschriebenen, bereits geltenden Regelungen.
Die drei Freistellungsformen im Überblick
| Form | Dauer | Bezahlung |
|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis zu 10 Arbeitstage je Pflegefall und Jahr | Pflegeunterstützungsgeld: 90 % des Nettoeinkommens |
| Pflegezeit | Bis zu 6 Monate, vollständige oder teilweise Freistellung | Unbezahlt, zinsloses Darlehen möglich |
| Familienpflegezeit | Bis zu 24 Monate, mindestens 15 Std./Woche | Reduziertes Gehalt, zinsloses Darlehen möglich |
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Die Sofort-Auszeit
Wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt – etwa nach einem Sturz oder Krankenhausaufenthalt – dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Diese Auszeit steht je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr zu und wird über das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse mit 90 Prozent des Nettoeinkommens vergütet. Der Arbeitgeber muss lediglich informiert werden, eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Pflegezeit: Bis zu sechs Monate Auszeit
Für die längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung können sich Beschäftigte bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Diese Pflegezeit ist unbezahlt, es besteht aber Kündigungsschutz während der Freistellung. Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden.
Familienpflegezeit: Länger, aber nur in Teilzeit
Wer die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduzieren möchte, kann die Familienpflegezeit nutzen: bis zu 24 Monate lang, bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche. Voraussetzung ist, dass der Betrieb in der Regel mehr als 25 Beschäftigte hat. Die Familienpflegezeit muss acht Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden.
Zinsloses Darlehen beantragen
Während der Pflegezeit und der Familienpflegezeit kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um den Verdienstausfall abzufedern. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, da die Bearbeitung Zeit braucht.
Voraussetzungen
Alle drei Freistellungsformen setzen voraus, dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt – dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder und Geschwister. Für die Pflegezeit und die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist zudem in der Regel ein anerkannter Pflegegrad erforderlich oder zumindest die Beantragung eines Pflegegrads. Wie der Antrag auf einen Pflegegrad funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber zum Pflegegrad beantragen. Wer während der Pflegezeit die Arbeitszeit reduziert oder ganz pausiert, kann zudem rentenversicherungspflichtig werden – mehr dazu in unserem Ratgeber zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige. Wer durch die Pflege über längere Zeit gesundheitlich stark belastet ist, hat außerdem einen eigenen Anspruch auf eine Kur für pflegende Angehörige bei der eigenen Krankenkasse – unabhängig von der Freistellung durch den Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Gilt die Pflegezeit für alle Arbeitnehmer?
Die Pflegezeit gilt grundsätzlich für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden. Die Familienpflegezeit setzt einen Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten voraus.
Muss ich die Pflegezeit sofort am Stück nehmen?
Die Pflegezeit kann auch teilweise in Anspruch genommen werden, etwa in Form reduzierter Arbeitszeit statt vollständiger Freistellung – das hängt von der individuellen Situation und Absprache mit dem Arbeitgeber ab.
Bekomme ich während der Pflegezeit Gehalt?
Nein, die sechsmonatige Pflegezeit ist grundsätzlich unbezahlt. Nur die zehntägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung wird über das Pflegeunterstützungsgeld vergütet. Für Pflegezeit und Familienpflegezeit kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.
Gibt es inzwischen ein Familienpflegegeld?
Nein. Ein eigenständiges Familienpflegegeld existiert derzeit nicht und ist auch nicht konkret in Planung – der Koalitionsvertrag enthält dazu bislang nur einen Prüfauftrag.
Quellen
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Stand der Informationen: August 2026. Ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung.