Das Wichtigste in Kürze
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt werden – als finanzielle Anerkennung für diese Pflege. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, die Höhe reicht 2026 von 347 Euro (Pflegegrad 2) bis 990 Euro monatlich (Pflegegrad 5). Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür aber Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld (aber 131 € Entlastungsbetrag) |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Diese Beträge gelten seit der letzten Anpassung Anfang 2025 unverändert auch für 2026. Die nächste reguläre Erhöhung ist erst für 2028 vorgesehen.
Praktisch: Pflegegeld individuell berechnen
Mit unserem kostenlosen Pflegegeld-Rechner ermitteln Sie in wenigen Schritten, wie viel Pflegegeld Ihnen zusteht – auch bei anteiliger Kombination mit Sachleistungen. Oder nutzen Sie den Kombinierten Rechner, um gleich alle Ihre Ansprüche gemeinsam zu sehen.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Pflegegeld bekommt, wer mindestens Pflegegrad 2 hat und überwiegend von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt wird – also ohne einen professionellen Pflegedienst für die Grundpflege zu beauftragen. Wird zusätzlich stundenweise ein Pflegedienst eingesetzt, lässt sich das Pflegegeld anteilig mit der sogenannten Pflegesachleistung kombinieren („Kombinationsleistung“).
So beantragen Sie Pflegegeld
- Pflegegrad beantragen oder bereits vorhanden. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2. Wie der Antrag funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber zum Pflegegrad beantragen.
- Pflegeform angeben. Bei der Antragstellung oder danach teilen Sie der Pflegekasse mit, dass die Pflege zu Hause durch Angehörige erfolgt.
- Auszahlung erhalten. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
- Beratungseinsatz wahrnehmen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich ein kostenloser Beratungsbesuch verpflichtend, damit das Pflegegeld weiter ausgezahlt wird.
Wichtig: Der verpflichtende Beratungseinsatz
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen sogenannten Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI in Anspruch nehmen – ein kurzer Besuch eines zugelassenen Pflegedienstes zu Hause. Dabei wird geprüft, ob die häusliche Pflege weiterhin gut funktioniert, und es gibt Raum für Fragen und Tipps. Wird dieser Termin versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz einstellen.
Häufige Fragen
Muss ich das Pflegegeld versteuern?
Nein, Pflegegeld ist steuerfrei, solange es zweckgebunden für die Pflege verwendet wird.
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig bekommen?
Ja, über die sogenannte Kombinationsleistung. Wird zum Beispiel ein Teil der Pflegesachleistung für einen Pflegedienst genutzt, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt?
Das Pflegegeld wird in der Regel bis zu vier Wochen weitergezahlt, auch während eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts.
Quellen
- GKV-Spitzenverband: Pflegegeld und Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen)
Stand der Informationen: August 2026. Beträge werden regelmäßig angepasst – für eine verbindliche Auskunft empfehlen wir, sich direkt bei der Pflegekasse zu informieren.